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Abreise

AGB


AGB‘s
§1 Geltungsbereich Diese AGB gelten für alle Gastaufnahmeverträge, die zwischen dem Hotel Altes Stahlwerk JoPi Hotel GmbH (im Folgenden „Hotel“) mit Dritten (Gast/Vertragspartner) abgeschlossen werden sowie für alle erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels. Die Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern und weiteren Räumlichkeiten für z.B. Events, Tagungen, Banketten und sonstigen Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), der Durchführung von Musikveranstaltungen, Tanzveranstaltungen und sonstigen Programmen sowie allen damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels. Das Hotel ist berechtigt, seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen. 2. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z. B. Hotelaufnahme, Pauschalreise-, Kontingent -oder Veranstaltungsverträge, die mit dem Hotel abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner. 3. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn das Hotel diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.
§2 Vertragsschluss Reservierungen/ Weiterverkauf
1. Durch die Annahme einer vom Gast vorgenommenen Reservierung, mündlich oder schriftlich, ist ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Diese Vereinbarung, in Form einer Reservierung von bestellten Zimmern, ist für beide Vertragspartner bindend. Die Reservierung für bestellte, aber noch nicht bezahlte Zimmer gilt jeweils bis 18.00 Uhr des Anreisetages. Es besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Übernachtungsdienstleistung in einem bestimmten Zimmer. Das Hotel behält sich das Recht vor, nach Ablauf der Reservierung, die reservierten Zimmer anderweitig zu vermieten. Der Gast erhält durch das Hotel eine verbindliche Buchungs- bzw. Reservierungsnummer, auf ausdrücklichen Wunsch auch eine schriftliche Reservierungsbestätigung. Das Hotel behält sich das Recht vor, branchenübliche Restriktionen wie Mindestaufenthalte, Buchungsgarantien oder Anzahlungen für bestimmte Daten zu definieren. 2. Der Weiterverkauf/-vermietung und/ oder die Weitervermittlung von gebuchten Zimmern ist untersagt. Insbesondere ist die Weitervermittlung von Zimmern und/oder Zimmerkontingenten an Dritte zu höheren Preisen als den tatsächlichen Zimmerpreisen unzulässig. Auch die Abtretung oder der Verkauf des Anspruchs gegen das Hotel ist nicht zulässig. Das Hotel ist in diesen Fällen berechtigt, die Buchung zu stornieren, insbesondere wenn der Gast bei der Abtretung/ dem Verkauf gegenüber dem Dritten unwahre Angaben über die Art der Buchung oder die Bezahlung gemacht hat. Eine Nutzung des Hotelzimmers zu einem anderen als dem Beherbergungszweck ist ausdrücklich untersagt. 3. Schließt der Vertragspartner einen sog. Kontingentvertrag ab, haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaft verursacht. 4. Besteht die Leistungspflicht vom Hotel neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeitprogrammes als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen sogenannten Pauschalreisevertrag. 5. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind. 3. Das Hotel haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner anlässlich der Inanspruchnahme einer Sonderleistung eines Dritten erleidet. Der Vertragspartner wird insoweit auf die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Veranstalter der Sonderleistung verwiesen.
§3 Zimmernutzung, Zimmerübergabe, Stornofristen, Rauchverbot
1. Die zur Verfügungsstellung der Zimmer erfolgt ausschließlich zu Beherbergungzwecken. Haustiere können nur nach vorheriger Zustimmung des Hotels gegen gesonderte Berechnung mitgebracht werden. Hierfür steht ein limitiertes Angebot an Zimmern zur Verfügung. 2. Reservierte Zimmer stehen dem Gast ab 16.00 Uhr des Anreisetages und bis 11.00 Uhr am Abreisetag zur Verfügung. Auf Anfrage und je nach Verfügbarkeit kann eine spätere Abreise (Late Check-out) mit dem Hotel im Voraus vereinbart werden. Stimmt das Hotel einem LateCheck-out zu, ist das Hotel berechtigt, für die zusätzliche Nutzung des Zimmers 10,00 EUR pro angefangener Stunde in Rechnung zu stellen. Für Abreisen, die nach 15.00 Uhr erfolgen, wird der volle Tagespreis des Zimmers erhoben. Ein vertraglicher Anspruch auf einen Late-Checkout besteht nicht. 3. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne das der Vertragspartner daraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann. Eine garantierte Reservierung liegt dann vor, wenn der Gast die Übernachtungsdienstleistung mittels Kreditkartenummer bestätigt und die bestellten Zimmer nicht vor 18.00 Uhr am Anreisetag storniert. Bei Nichterscheinen des Gastes (No Show) wird der volle Betrag des gebuchten Aufenthaltes abzüglich etwa ersparter Aufwendungen berechnet. Für Buchungen im Rahmen eines Kontingentvertrages oder für eine Reservierung von mehr als fünf Zimmern pro Nacht, gelten die in diesen Verträgen vereinbarten Stornofristen und sonstigen Vereinbarungen. Für Buchungen während Events und Messezeiten gilt eine Stornofrist von 60 Tagen vor Anreise (18:00 Uhr). Reservierungen können mit Angabe der Reservierungsnummer auch storniert werden. 4. In sämtlichen Zimmern und öffentlichem Bereichen des Gebäudes ist das Rauchen verboten. Bei Verstoß wird dem zuwiderhandelnden Gast eine Extrareinigungsgebühr von 50,00 € in Rechnung gestellt. Sollte durch einen Verstoß gegen dieses Rauchverbot eine Weitervermietung wegen anhaltender Geruchsbelästigung nicht möglich sein, so behält sich das Hotel vor, den zuwiderhandelnden Gast in voller Höhe mit dem Umsatzausfall zu belasten, auch nach dessen Abreise. 5. Die geltenden Preise sind Bruttogesamtpreise und beinhalten alle gesetzlichen Steuern, Gebühren und Abgaben. Für den Fall der Änderung von Steuer-, Gebühren-, und Abgabensätzen sowie der wirksamen Erhebung neuer, den Parteien bisher unbekannter Steuern, Gebühren und Abgaben behält sich das Hotel vor, die Preise entsprechend anzupassen.
§4 Veranstaltungen
1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch das Hotel zu ermöglichen, hat der Vertragspartner dem Hotel die endgültige Teilnehmerzahl spätestens zehn Werktage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Hotel dem schriftlich zustimmt. Stimmt das Hotel nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt das Hotel zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der Teilnehmerzahl nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich. 2. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung, so ist das Hotel berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen. 3. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt.
Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Hotels für den Vertragspartner zumutbar sind. 4. Bei Veranstaltungen, die über 1:00 Uhr hinausgehen kann das Hotel, wenn nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, je angefangener Stunde 80,00 Euro zzgl. ges. USt. in Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet dem Hotel gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung. 5. Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich direkt an den Gläubiger zu zahlen. 6. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. Das Hotel kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. 7. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat das Hotel das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigenen Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen. 8. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens des Hotels nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners. 9. Störungen oder Defekte an vom Hotel zur Verfügung
gestellten Einrichtungen werden, soweit dies dem Hotel möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten. 10. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Hotelleitung. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs-und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen sie dem Hotel belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht dem Hotel frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Vertragspartners. 11. Der Vertragspartner ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon -, Fax- und Datenübertragungseinrichtungen zu nutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr berechnen. Bleiben hierdurch geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann das Hotel eine Ausfallvergütung berechnen. 12. Beschafft das Hotel für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt das Hotel im Namen und für Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung des Hotels wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen. 13. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. In den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet. Im Falle der Zuwiderhandlung ist das Hotel berechtigt, pro Teilnehmer einen pauschalierten Schadensersatzbetrag für den entstandenen Ausfall zu fordern, der dem Hotel für die Erbringung der Leistung zugeflossen wäre. Das Hotel übernimmt keinerlei Haftung für gesundheitliche Schäden bedingt durch den Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken. 14. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat das Hotel das Recht, die Veranstaltung abzusagen. 15. Jede Art von Werbung, Information, Einladungen durch die ein Bezug zum Hotel, insbesondere durch Verwendung des Hotelnamens, hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Hotels. 16. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. 17. Die vermieteten Räume des Hotels, alle Zuwegungen und die Innen- und Außenanlagen sind in ihrer Baulichkeit unantastbar, der Tageszustand am Anreisetag ist gegeben. Für Schäden durch z. B. unsachgemäße Befestigungen, Anbringung von Nägeln, Schrauben, Klebebänder und auch deren Rückstände, besondere Verschmutzungen an Wand oder Boden oder Inventar etc., haftet der Kunde, auch für die seiner Gäste. 18. Das Hotel kann vom Kunden die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie oder einer Anzahlung, verlangen.
§5 RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung müssen jeweils in Textform erfolgen. 2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel ausübt. 3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei pauschaliert werden. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4. Tritt der Kunde zurück, ist das Hotel berechtigt, einen Mietpreis für Räume anzusetzen in Höhe der üblichen Raummiete und 70 % des entgangenen Speisen- und Getränkeumsatzes in Rechnung zu stellen. 5. Die Berechnung des Speisen- und Getränkeumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Verzehrpreis x Teilnehmerzahl. War die Bestellung noch nicht detailliert vereinbart, so wird das preiswerteste aktuelle Buffet sowie 2 Getränke je Gast als Berechnungsgrundlage zu Grunde gelegt. §6 RÜCKTRITT DES HOTELS
1. Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn dem Hotel Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf E-Mail-Rückfrage des Hotels mit Fristsetzung von 3 Werktagen auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird eine vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist von 3 Werktagen nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, unter Aufrechterhaltung der Forderung.
3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls: - Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; - Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein; - das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dieses dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist; - der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist oder ein Verstoß vorliegt. 4. Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
§7 Zahlungsmittel/ Bereitstellung der Dienstleistung
1. Die geltenden Preise sind Bruttogesamtpreise und beinhalten alle gesetzlichen Steuern, Gebühren (außer Parkgebühren) und Abgaben. Für den Fall der Änderung von Steuer-, Gebühren-, und Abgabensätzen sowie der wirksamen Erhebung neuer, den Parteien bisher unbekannter Steuern, Gebühren und Abgaben behält sich das Hotel vor, die Preise entsprechend anzupassen. 2. Gültige Zahlungsmittel sind Bargeld in Euro, EC Karte, Master Card, Visa Card und American Express in Euro. Die Abgabe von Dienstleistungen auf später zu bezahlende Rechnung ist nicht möglich. 3. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste des Hotels. 4. Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120 Tage, so hat das Hotel das Recht, Preiserhöhungen bis maximal 15% vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 100% der gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu verlangen. Die Höhe der Voraus-zahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten werden. 5. Rechnungen sind grundsätzlich direkt bar oder mit Kreditkarte zu begleichen. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen. 6. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen.
7. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt das Hotel, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.
8. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro fällig. Alle weiteren anfallenden Inkassokosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. 9. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung des Hotels nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Hotels abgetreten werden. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung von Hotelleistungen mit Vorauszahlungspflicht (z.B. allgemeine Bestellungen mit Vorauszahlung, garantierte Buchung oder Gutscheine) eine Kreditkarte ohne diese körperlich vorzulegen (z.B. über Telefon, Internet o.ä.) , ist der Vertragspartner im Verhältnis zum Hotel nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber diese Belastung zu widerrufen.
§8 Gutscheine
Der Gutschein kann lediglich für hoteleigene Leistungen im Hotel eingelöst werden. Verbleiben bei Zahlungen mit dem Gutschein Restguthaben, bleiben diese bestehen. Die Gültigkeitsdauer des Gutscheins beträgt 3 Jahre ab Ausstellungsdatum. Gutscheine können nicht zurückgegeben werden, sie sind nicht wiederverkäuflich oder übertragbar und sind nicht gegen Bargeld einlösbar. Die Gutscheine können nicht im Rahmen von Online Bezahlungen verwendet werden. Der Besteller des Gutscheins ist für die Angabe der korrekten Daten (insbesondere E-Mail-Adresse) verantwortlich, an welche der Gutschein und die Rechnung versendet werden soll. Widerrufsbelehrung: Erklärungen zu Gutscheinen können innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in beliebiger Form (Brief, Fax, E-Mail) oder, wenn der Gutschein vor Fristablauf überlassen wird, auch durch Rücksendung des Gutscheins widerrufen werden. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Erhalt des Gutscheins beim Empfänger. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder des Gutscheins. Der Widerruf ist zu richten an das Hotel Altes Stahlwerk JoPi Hotel GmbH Rendsburger Str. 81 24537 Neumünster (info@altes-stahlwerk.com)
§9 Mitgebrachte Speisen und Getränke
In den öffentlichen Bereichen ist das Verzehren von mitgebrachten Speisen und Getränken untersagt. Mahlzeiten können nur in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten des öffentlichen Bereiches (Restaurant, Bar, Lounge) eingenommen werden. Die Mitnahme von angebotenen Frühstücksbestandteilen ist nicht möglich. Auf den Zimmern ist die Zubereitung von Speisen untersagt.
§10 Gruppenbuchungen
Für Buchungen ab elf Zimmern können nur garantierte Reservierungen bei entsprechender Vorauszahlung erfolgen. Zusätzlich gelten hier die gesonderten Vertragsbestimmungen des Hotels.
§11 Haftung des Hotels
Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet das Hotel für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom Hotel beruhen sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in diesen AGB nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen.
Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge der Gäste bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Gast verpflichtet, dem Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Anspruch erlischt, wenn der Gast nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der eingebrachten Sache Anzeige macht. Für die unbeschränkte Haftung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wird dem Gast ein Stellplatz auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht seitens des Hotels besteht nicht. Das Hotel haftet für alle Schäden im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen. Der Gast ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden, jedenfalls vor Verlassen der Parkeinrichtung anzuzeigen. Das Hotel haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige Dritte Personen zu verantworten sind.
§ 12 Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden, Teilunwirksamkeit,
1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz des Hotels. 2. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen. 3. Mit Ausnahme für private Endverbraucher wird der Geschäftssitz des Hotels als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des jeweiligen Vertrages ergeben, vereinbart. 4. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen haben schriftlich zu erfolgen. Einseitige Änderungen und Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam. 5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und dem Sinngehalt der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Einstellungsbedingungen für Hotelparkplätze (AGBP) 1 MIETVERTRAG 1.1 Im Rahmen des Hotelaufnahmevertrages stellt das Hotel, soweit vorhanden und nicht anderweitig besetzt, einen unbewachten Parkplatz kostenpflichtig zur Verfügung. Es besteht jedoch kein Recht auf einen Parkplatz. 1.2 Mit der Annahme des Parkscheines und/oder mit Einfahren in die Parkgarage oder auf den Hotelparkplatz (im Folgenden: „Parkbereich“) kommt zwischen dem Hotel und dem Mieter ein Mietvertrag über die vom Mieter gewünschte Parkdauer innerhalb der Öffnungszeiten gemäß dieser Einstellbedingungen für einen Einstellplatz zustande. 1.3 Bei allen Parkarten sind weder Bewachung noch Verwahrung Gegenstand dieses Vertrages. Das Hotel übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die vom Mieter eingebrachten Sachen. Der Nutzer sollte keinerlei Wertsachen im KFZ liegen lassen. 1.4 Das Hotel weist ausdrücklich darauf hin, dass zum Zwecke der Sicherheit eine Video- Überwachung des gesamten Hotels und Außengeländes erfolgen kann.
2 BENUTZUNGSBESTIMMUNGEN
2.1 Der Mieter ist zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Insbesondere sind dabei die im Parkbereich angebrachten besonderen Verkehrsregeln und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Anweisungen des Hotelpersonals, die der Sicherheit dienen oder das Hausrecht betreffen, sind stets unverzüglich Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der StVO entsprechend. Auf gesonderte Beschilderung ist zu achten. Es gelten die Bedingungen der STVO. Höchstgeschwindigkeit sind 10 KMH. 2.2 Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, ausgenommen durch Hinweisschilder für Dauernutzer oder andere Mieter reservierte Plätze. Das Hotel ist berechtigt, fehlerhaft abgestellte Fahrzeuge durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Mieters umzusetzen oder umsetzen zu lassen. Hierfür kann das Hotel eine Pauschale berechnen; der Mieter kann in diesem Fall nachweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind. 2.3 Das Hotel ist ebenfalls berechtigt, das Fahrzeug des Mieters bei Gefahr im Verzug aus dem Parkbereich zu entfernen oder entfernen zu lassen. 2.4 Jedem Mieter wird empfohlen, sein Fahrzeug nach Verlassen stets sorgfältig zu verschließen sowie keine Wertgegenstände zurückzulassen. 2.5 Die Öffnungszeiten sind den entsprechenden Aushängen zu entnehmen.
3 SICHERHEITS- UND ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
3.1 Im Parkbereich gilt die StVO, es darf nur im Schritttempo gefahren werden. 3.2 Im Parkbereich sind nicht gestattet: − das Rauchen und die Verwendung von Feuer, − die Lagerung von Betriebsstoffen, -Behältern und feuergefährlichen Gegenständen, − das unnötige Laufenlassen von Motoren, − das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser, − das Betanken, das Reparieren, das Waschen, die Innenreinigung von Fahrzeugen, − das Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoffen oder Ölen, − das Verteilen von Werbematerial.
3.3 Der Aufenthalt im Parkbereich ist nur zum Zwecke des Einstellens, Be- und Entladens, sowie des Abholens von Fahrzeugen gestattet.
3.4 Der Mieter hat von ihm verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Ggf. kann das Hotel diese auf Kosten des Mieters beseitigen lassen.
4 ENTGELT / PARKDAUER
4.1 Die Höhe des zu zahlenden Parkentgeltes und die zulässige Parkdauer ergeben sich aus der aushängenden, jeweils gültigen Preisliste. 4.2 Die Höchstparkdauer beträgt die Dauer des Hotelaufenthaltes. Für längere Parkdauer muss im Einzelfall eine schriftliche Sondervereinbarung getroffen werden. 4.3 Nach Ablauf der Höchstparkdauer ist das Hotel berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters aus dem Parkbereich entfernen und einlagern zu lassen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters und/oder Fahrzeughalters unter Fristsetzung von mindestens zwei Tagen am Fahrzeug erfolgte und ergebnislos geblieben ist oder der Wert des Fahrzeuges die fällige Miete offensichtlich übersteigt. Dem Hotel steht bis zur Entfernung des Fahrzeuges ein entsprechendes Entgelt zu. Der KFZ-Halter ist kostenpflichtig. 4.4 Bei Verlust des Parkscheines wird mindestens ein Entgelt in Höhe eines Tagessatzes bzw. analog des Hotelaufenthaltes fällig, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder das Hotel eine längere Parkzeit nach. 4.5 Das Hotel darf die Berechtigung zur Abholung und Benutzung des Fahrzeuges nachprüfen. Der Nachweis wird u.a. durch die Vorlage des Parkscheines geführt; der Mieter kann einen anderen Nachweis erbringen. 4.6 Benutzt der Mieter mit seinem Fahrzeug mehr als einen Stellplatz, ist das Hotel berechtigt, das jeweils volle Parkentgelt für die tatsächlich benutzte Anzahl von Stellplätzen zu erheben. 5 HAFTUNG DES HOTELS
5.1 Das Hotel haftet nur für Schäden, die nachweislich von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. 5.2 Der Mieter ist verpflichtet etwaige Schäden an seinem Fahrzeug dem Hotel unverzüglich anzuzeigen. Das Hotel wird alles veranlassen, um dem Mieter Hilfe zukommen zu lassen. 5.3 Das Hotel schließt gleichwohl jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des Fahrzeuges oder bewegliche, an- und eingebauter Gegenstände am und aus dem Fahrzeug. 5.4 Ist der Mieter Hotelgast und übernimmt das Hotel auf Wunsch des Mieters das Einparken oder Abholen des Fahrzeuges, so begründet auch dies keinen Verwahrungsvertrag und keine Überwachungspflicht, da es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit des Hotels gegenüber dem Gast handelt. Schäden, die dabei an anderen Fahrzeugen oder Sachen verursacht werden, sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mieters/Fahrzeughalters zu regulieren. Das Hotel und der vom Hotel beauftragte Fahrer haften ferner nicht für die unmittelbar am Fahrzeug des Mieters entstandenen Schäden sowie für etwaige finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Regulierung
der Schäden an den anderen Fahrzeugen oder Sachen über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mieters/Fahrzeughalters. (Selbstbehalte, Prämienanhebungen etc.), es sei denn, dass der vom Hotel beauftragte Fahrer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.) 6 HAFTUNG DES MIETERS
6.1 Der Mieter haftet für durch ihn selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Hotel schuldhaft zugefügte Schäden. Er ist verpflichtet, solche Schäden unaufgefordert vor Verlassen des Parkbereiches dem Hotel zu melden. 6.2 Der Mieter haftet für die Reinigungskosten bei von ihm verursachten Verunreinigungen des Parkbereiches im Sinne von Ziffer 3.2.
7 PFANDRECHT/ ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT/VERWERTUNG
7.1 Dem Hotel steht wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht und gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Mieters zu. 7.2 Das Hotel ist berechtigt, Fahrzeuge oder Anhänger ohne amtliches Kennzeichen zu entfernen und/oder zu verwerten, sofern dies dem Mieter/Fahrzeughalter zuvor angedroht wurde und er der Aufforderung zur Entfernung des Fahrzeuges innerhalb einer vom Hotel gesetzten, angemessenen Frist nicht nach-gekommen ist. Einer solchen Androhung und Aufforderung bedarf es nicht, wenn der Mieter/Fahrzeughalter auch nach Ergreifen zumutbarer Maßnahmen nicht ermittelt werden konnte. Der Mieter/Fahrzeughalter hat Anspruch auf den etwaigen Verwertungserlös abzüglich der entstandenen Kosten und des bis zum Zeitpunkt des Entfernens des Fahrzeuges angefallenen Parkentgeltes. 7.3 Unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7.1 und Ziffer 7.2 haftet der Mieter dem Hotel für alle entstandenen Kosten.
Altes Stahlwerk, Neumünster Stand Juni 2018